Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang

Hierbei handelt es sich um ein Angebot dass gemäß §8 SGB vom Jugendamt der Stadt in Auftrag gegeben wird.

Wann kommt begleiteter Umgang in Betracht?

• Bei bestehenden Ängsten von Kindern oder Eltern vor dem Kontakt.

• Wenn zwischen Kind und Elternteil bisher kein Kontakt bestanden hat oder dieser längere Zeit zurück liegt.

• Wenn Bedenken im Hinblick auf die Person des Umgangsberechtigten stehen
         – Zweifel an der Erziehungsfähigkeit eines der Elternteile
         – Besorgnis wegen Vernachlässigung des Kindes
         – Drohender Gewaltanwendung gegenüber dem Kind

• Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Kindesentziehung rechtfertigen könnte

• Bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs, bzw. wenn Missbrauch nachgewiesen wurde und das Familiengericht trotz dieses Umstandes den Umgang richterlich verfügt.